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   VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15.NW   

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https://dejure.org/2016,27933
VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15.NW (https://dejure.org/2016,27933)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12.09.2016 - 3 K 832/15.NW (https://dejure.org/2016,27933)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12. September 2016 - 3 K 832/15.NW (https://dejure.org/2016,27933)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 BBodSchG, § 10 Abs 1 BBodSchG, § 10 Abs 1 S 1 BBodSchG, § 2 BBodSchG, § 2 Abs 1 BBodSchG
    Polizei- und Ordnungsrecht: Heranziehung des Verursacher einer Bodenverunreinigung

  • esovgrp.de

    BBodSchG § 2,BBodSchG § ... 2 Abs 1,BBodSchG § 3,BBodSchG § 4,BBodSchG § 4 Abs 3,BBodSchG § 4 Abs 3 S 1,BBodSchG § 10,BBodSchG § 10 Abs 1,BBodSchG § 10 Abs 1 S 1,BBodSchG § 24,BBodSchG § 24 Abs 1,BBodSchG § 24 Abs 2,LBodSchG § 3,LBodSchG § 3 Abs 2,LBodSchG § 3 Abs 2 S 2,LVwVG § 61,LVwVG § 61 Abs 2,LVwVG § 63,POG § 6,POG § 6 Abs 1,POG § 6 Abs 2,VwGO § 98,VwGO § 98 Abs 2,VwGO § 162,VwGO § 162 Abs 2,ZPO § 411a
    Abgas, Abgaskatalysator, Ausführung, Ausgleichsanspruch, Bescheid, Bevollmächtigter, Boden, Bodenkontamination, Bodensanierung, Bodenschutzrecht, Bodenveränderung, Brand, Brandrückstand, Brandvorfall, Entzündung, Entzündungsvorgang, Ermessen, Feuer, gekürztes ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bodenverunreinigung durch Löschwasser: Wer muss die Sanierungskosten tragen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in Weyher 2012 zahlen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in Weyher 2012 zahlen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf einem Weinfest zahlen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Warum man sein Auto nicht auf einem Gelände abstellen sollte, auf dem trockenes Gras liegt

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Warum man sein Auto nicht auf einem Gelände abstellen sollte, auf dem trockenes Gras liegt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bodenverschmutzung: Kann Gemeinde Autofahrer zur Kasse bitten?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verursacher einer Bodenverunreinigung darf zu Kosten einer Bodensanierung herangezogen werden - Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in Weyher 2012 zahlen

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15

    Heranziehung der Eigentümer zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück (hier:

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15
    Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, NVwZ-RR 2009, 280; Versteyl in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 4 Rn. 42).

    Es ist also nur derjenige verantwortlich, dessen individuelles Verhalten die Gefahrenschwelle überschreitet, indem er selbst unmittelbar die Gefahr oder Störung setzt (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris; vgl. auch Giesberts/Hilf in: BeckOK Umweltrecht, Stand Januar 2016, § 4 Rn. 22).

    Bei mehreren in Frage kommenden Störern - hier also dem Kläger als Verursacher und den Beigeladenen zu 3) und 4) als Grundstückseigentümern - ist durch die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Heranziehung zu entscheiden (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris; Giesberts/Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 4 BBodSchG, Rn. 54).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2008 - 8 A 10933/08

    Heizöllieferant haftet nicht für Schäden eines umgekippten Öltanks

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15
    Verursacher in diesem Sinne ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, NVwZ-RR 2009, 280; Versteyl in: Versteyl/Sondermann, a.a.O., § 4 Rn. 42).

    Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, NVwZ-RR 2009, 280).

    Für den Fall einer Bodenverunreinigung, die durch das spätere Umkippen eines Öltanks verursacht wurde, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensverantwortlichkeit sich über die Kontrolle des Befüllens hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks erstreckt, die offen zutage liegen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, NVwZ-RR 2009, 280).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 1 A 11507/06

    Sanierungskosten für abgerutschten Hang von verantwortlichem Bauherrn zu tragen

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15
    Er ist selbst kein Zwangsmittel, sondern eine besondere Erscheinungsform der Anwendung von Zwangsmitteln (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 - 1 A 11507/06.OVG -).

    D er Schaden war somit bereits eingetreten und es drohte ohne Abwehrmaßnahmen eine Vertiefung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 - 1 A 11507/06.OVG -, ESOVG ).

    Darf die Behörde nach Maßgabe einer Prognose, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr für Güter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen, ist sie berechtigt, die Beseitigung des eingetretenen Schadens im Wege der unmittelbaren Ausführung einzuleiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 2007 - 1 A 11507/06.OVG -, ESOVG).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 1 A 10632/08
    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15
    Da eine trennscharfe Abgrenzung zwischen sofortigem Vollzug und unmittelbarer Ausführung, die auch dogmatisch überzeugt, letztlich nicht möglich ist (s. auch Sadler, DVBl 2009, 292 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08 -, NVwZ-RR 2009, 746, das vom " Sofortvollzug im Sinne einer unmittelbaren Ausführung' spricht), folgt die Kammer diesbezüglich der Meinung, nach der die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den Vorschriften des sofortigen Vollzugs Spezialregelungen darstellen (so auch Schoch, JuS 1995, 309, 312; Lemke in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013, § 6 VwVG, Rn. 50).

    Mithin gestattet diese Vorschrift, die selbst keine Eingriffsnorm ist (vgl. Roos/Lenz, a.a.O., § 6 Rn. 12; Beckmann/Schröder/Kuhn, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand August 2013, § 6 Anm. 1.3; Beaucamp, JA 2009, 279, 285 m.w.N.), eine unmittelbare Ausführung nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung zur Gefahrenabwehr an sich gegeben sind und der verantwortliche Störer nicht erreichbar oder nicht zur unaufschiebbaren Gefahrenabwehr tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08.OVG -,NVwZ-RR 2009, 746 ).

    Der Handlungsdruck zwang den Beklagten in zeitlicher Hinsicht daher zum Verzicht auf den Erlass einer Grundverfügung gegenüber dem potentiellen Adressaten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08 -, NVwZ-RR 2009, 746 m.w.N.) .

  • BVerwG, 16.05.2000 - 3 C 2.00

    Hinzuziehung, zu einem Verfahren; Beteiligter (§ 13 VwVfG); Nicht-Beteiligter (§

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15
    Das Bundesbodenschutzgesetz, das abschließend die natürlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen soll und dessen Regelungen landesrechtliche Bestimmungen verdrängen (s. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 3 C 2/00 -, NVwZ 2000, 1179), findet gemäß § 3 Abs. 1 BBodSchG u.a. auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit nicht die in Nrn. 1 - 11 genannten Vorschriften anderer Gesetze Einwirkungen auf den Boden regeln.

    Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG - der eine bundeseinheitliche, die Frage der Verantwortlichkeit für schädliche Bodenverunreinigungen abschließend beantwortende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 3 C 2/00 -, NVwZ 2000, 1179) - ist (u.a.) der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

  • VG Neustadt, 22.08.2011 - 5 K 256/11

    Deutsche Doggen schauten über die Grundstücksmauer, für die herbeigerufene

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15
    § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 6 A 10540/09.OVG - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 7 LA 130/09 -, juris; VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 - 5 K 256/11.NW -, juris).

    In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Ausführung nach § 6 POG und sofortigem Vollzug nach § 61 Abs. 2 LVwVG erfolgt, unterschiedlich beantwortet (s. zum Meinungsstand näher VG Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 - 5 K 256/11.NW -, juris).

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15
    beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08 -, NJW 2009, 2530).
  • BGH, 20.03.1973 - VI ZR 55/72

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und des Besitzers eines Grundstücks

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15
    Generell besteht nämlich keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern (BGH, Urteil vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 -, juris).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15
    Umfangreiche und im Ergebnis oft unzulängliche behördliche Ermittlungen zur Person des Schadensverursachers und zu dessen (anteiligem) Schadensbeitrag sind vielfach untunlich, weil zeitnah eingeschritten werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 -, NVwZ 2009, 122).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15
    Gegenstand der auf der Sekundärebene zu treffenden Entscheidung ist es dagegen, zu einer gerechten Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden; dem Aspekt der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr kommt hier keine vorrangige Bedeutung mehr zu, so dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, 60 und Urteil vom 6. September 1974 - I C 17/73 -, BVerwGE 47, 31, 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 1996 - 7 A 11677/95.OVG -, ESOVG; VG Neustadt, Urteil vom 5. März 2015 - 4 K 894/14.NW -, juris).
  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.1993 - 8 S 515/92

    Inanspruchnahme und Auswahl von Störern; Vollziehung eines Verwaltungsaktes und

  • BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13

    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02

    Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im

  • BVerwG, 22.02.2016 - 7 B 36.15

    Sanierung von Altlasten gemäß §§ 4, 10 BBodSchG

  • VG Neustadt, 05.03.2015 - 4 K 894/14

    Beseitigung eines Ölunfalls; verwaltungsgerichtliche Leistungsklage; Ermessen der

  • VG Neustadt, 09.05.2016 - 4 K 696/15

    Havarie von Gefahrguttransportern - Halterin muss für Umweltgefährdung zahlen

  • VGH Bayern, 25.07.2016 - 22 CS 16.1158

    Sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung einer Sanierungsuntersuchung und

  • VG Augsburg, 28.04.2015 - Au 3 K 14.133

    Anordnung eines Konzepts für eine Detailuntersuchung; ehemaliges Deponiegelände;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.1985 - 4 B 1434/84

    DCPD-Ausgasungen - Zur Inanspruchnahme eines Unternehmers eines stillgelegten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2012 - 1 A 11436/11

    Aufgabenübertragung schließt Verwaltungsaktserlassbefugnis nicht mit ein

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2002 - 1 E 10012/02

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - notwendige

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2010 - 8 A 10162/10
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2015 - 4 LB 13/14

    Kostenersatz für Bundespolizei aus Anlass eines Einsatzes im Zusammenhang mit

  • VGH Hessen, 08.11.2006 - 6 UE 2498/05

    Kosten, Gebühren und Auslagen im Sinne des § 80 Abs 1 VwVG HE - Verjährung von

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2010 - 7 LA 130/09

    Annahme eines später vollstreckten Vornahmeverwaltungsaktes beim Anbringen einer

  • VG Neustadt, 29.04.2005 - 7 K 1100/04

    Abschleppen eines Kfz; freiwillige Zahlung der Abschleppkosten durch den Abholer;

  • VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17

    Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung; Verantwortlichkeit des

    c) § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 6 A 10540/09.OVG -, UA S. 6; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, - 3 K 832/15.NW -, juris Rn. 54 m.w.N.).

    § 61 Abs. 2 LVwVG ist für die Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren; vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, - 3 K 832/15.NW -, juris Rn. 55).

    Der Kammer erscheint die zuletzt genannte Auffassung im Hinblick auf deren Abgrenzungsklarheit vorzugswürdig (so auch VG Neustadt/Weinstraße, Urteile vom 12. September 2016, a.a.O., juris Rn. 56, vom 9. Mai 2017, a.a.O., juris Rn. 25 f.).

    § 24 Abs. 1 BBodSchG betrifft aber nicht die Fälle, in denen es um die Kostentragung bei behördlichen Eil- oder Sofortmaßnahmen, bei Vollzugsmaßnahmen sowie bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen geht (vgl. zum Ganzen VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, - 3 K 832/15.NW -, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) kann der Betroffene in diesem Fall nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da § 6 Abs. 2 POG eine spezielle und abschließende Regelung darstellt (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Mithin gestattet diese Vorschrift, die selbst keine Eingriffsnorm ist (vgl. Kuhn, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf, Stand November 2013, § 6 Anm. 1.3), eine unmittelbare Ausführung nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung zur Gefahrenabwehr an sich gegeben sind (sog. hypothetische Grundverfügung) und der verantwortliche Störer nicht erreichbar oder nicht zur unaufschiebbaren Gefahrenabwehr tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. November 1999 - 8 A 11072/99.OVG -, ESOVG S. 4 f. m.w.N.; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, a.a.O., juris Rn. 68).

  • VG Neustadt, 13.11.2023 - 5 K 82/23

    Heranziehung zu Abschleppkosten bei abgebrochenem Vollzug; anderweitiger

    Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 6 Abs. 1 POG stellt in rechtlicher Hinsicht einen bloßen öffentlich-rechtlichen Realakt dar (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Februar 2019 - 4 LB 22/18 -, juris, Rn. 32; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15.NW -, juris, Rn. 54 ).

    Da eine trennscharfe Abgrenzung zwischen sofortigem Vollzug und unmittelbarer Ausführung, die auch dogmatisch überzeugt, letztlich nicht möglich ist (s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08 -, juris, Rn. 22, das vom "Sofortvollzug im Sinne einer unmittelbaren Ausführung" spricht), folgt die Einzelrichterin diesbezüglich der Ansicht, nach der die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den Vorschriften des sofortigen Vollzugs Spezialregelungen darstellen (s. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15.NW -, juris, Rn. 55 f.; vgl. auch: VG Mainz, Urteil vom 26. Juli 2018 - 1 K 1001/17.MZ -, juris, Rn. 30 ff.).

    Ein Kostenersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 2 POG setzt daher die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung voraus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2022 - 1 S 2283/20 -, juris, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009- 1 A 10632/08.OVG -, juris, Rn. 25; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15.NW -, juris, Rn. 68 ).

  • VG Neustadt, 26.05.2023 - 4 K 661/22

    Fahrzeughalter muss für die Beseitigung ausgelaufenen Öls vor Pfälzerwaldhütte

    Da § 3 Abs. 2 Satz 2 LBodSchG ausdrücklich § 6 POG für anwendbar erklärt, ist hier von einer unmittelbaren Ausführung durch den Beklagten auszugehen (vgl. zum Ganzen VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15.NW -, Rn. 51 - 56, juris).

    Da es im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht gibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 8 A 10162/10.OVG -, juris), konnte der Beklagte den Kläger persönlich wegen seiner spezifischen Verbindung zu der Gefahrenquelle Kraftfahrzeug als Kostenschuldner in Anspruch nehmen (so auch VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15 -, Rn. 102, juris; Urteil vom 04. Juni 2012 - 4 K 44/12.NW).

    Es besteht keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern, sodass eine Sicherungspflicht hinsichtlich des Schirmständers nicht anzunehmen ist (so auch VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15 -, Rn. 101, juris mit Verweis auf BGH, Urteil vom 20. März 1973 - VI ZR 55/72 -, juris).

  • VG Lüneburg, 24.11.2016 - 2 A 7/15

    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung; Grundwassergefährdung;

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem kein Rangverhältnis vorgibt, die Auswahlentscheidung somit dem behördlichen Ermessen unterliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 - 7 B 9.13 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.05.2010 - 8 A 10162/10.OVG - VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 12.09.2016 - 3 K 832/15.NW -, jeweils zit. n. Juris).
  • VG Trier, 14.02.2017 - 1 K 10040/16

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung einer neuen Perücke vor

    Das Begehren des Klägers, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren im Verständnis von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage erfolglos geblieben ist (vgl. auch VG Neustadt a. d. W., Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15.NW - juris Rn. 109).
  • VG Neustadt, 17.11.2020 - 5 K 1359/19

    Erstattung der Kosten für die Renovierung einer als Obdachlosenunterkunft

    Die Kammer braucht sich nicht näher damit auseinander zu setzen, wie § 6 POG von § 61 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG - abzugrenzen ist (s. dazu einerseits VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15.NW -, juris; Lemke in: Fehling/Kastner, HK-Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 6 VwVG, Rn. 50: gegenüber den Bestimmungen des sofortigen Vollzugs stellen die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung polizei- und ordnungsrechtliche Spezialregelungen dar; andererseits VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 K 93/05 -, juris; Rühle, Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz, 7. Auflage 2019 Kapitel I. Rn. 39: die Abgrenzung erfolgt grundsätzlich danach, ob mit der Maßnahme ein entgegenstehender Wille oder der Widerstand eines Betroffenen überwunden werden soll oder nicht).
  • VG Bayreuth, 29.01.2021 - B 3 K 19.1057

    Kein Anspruch auf Befreiung von Rundfunkbeitragspflicht bei Bezug des Bayerischen

    Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraus, die vorliegend schon nicht gegeben ist (VG Saarlouis, U.v. 29.1.2020 - 3 K 1371/17 - juris Rn. 48; VG Berlin, U.v. 12.1.2017 - VG 1 K 174.15 - BeckRS 2017, 108021; VG Greifswald, U.v. 26.7.2016 - 5 A 1262/14 - juris Rn. 35; VG Neustadt a.d. Weinstraße - U.v. 12.9.2016 - 3 K 832/15.NW - juris Rn. 109; BeckOK VwGO/Kunze, 55. Ed. 1.10.2020, VwGO § 162 Rn. 85-86c.3).
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